Allgemeine Einkaufsbedingungen


§ 1 Geltung 

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die angebotenen Lieferungen und/oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart wurden. Sie gelten im Übrigen nur dann, wenn der Lieferant Unternehmer
    (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen eines Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Bedingungen. 


§ 2 Bestellungen, Lieferzeit, Aufträge, Änderungen, Gefahrübergang 

  1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
  2. Lieferabrufe und -termine werden spätestens dann verbindlich, wenn diesen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Datum des Abrufs widersprochen wird.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die im Einzelfall vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  4. Lässt sich der Tag, an dem Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es einer Mahnung unsererseits bedarf. Bei der Lieferung hat der Lieferant auch leichteste Fahrlässigkeit zu vertreten. Er trägt das alleinige Beschaffungsrisiko, soweit nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde.
  5. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung.
  6. Wir sind ferner berechtigt, bei Lieferverzögerungen bei vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 bis maximal 5 % des jeweiligen Netto-Auftragswertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens bleiben davon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
  7. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.
  8. Die Gefahr geht --auch wenn Versendung vereinbart wurde-- erst dann auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
  9. Zur Fertigung der in Auftrag gegebenen Teile dürfen nur die dem Auftrag etwa beigefügten beiliegenden Zeichnungen bzw. die in der Bestellung herangezogenen Zeichnungen verwendet werden. Alle anderen Zeichnungen sind als ungültig zu kennzeichnen oder zu vernichten.
  10. Wir behalten uns vor ab einer Überlieferung von 10 % die zu viel gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.


§ 3 Kosten Verpackung, Fracht, Transport, Zölle und sonstige Nebenkosten des Versands

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten an die von uns angegebene Anschrift frei Haus.
  2. Kosten für Verpackung, Fracht, Transport, Zölle und sonstige Kosten und Abgaben sind nicht gesondert zu vergüten, sondern vorbehaltlich sonstiger Vereinbarungen in den Preisen enthalten. Der Lieferant übernimmt die alleinige Verantwortung für die sorgfältige Ausstellung der Versandpapiere und Deklarierung unter Angabe unserer Auftragsnummer.


§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. 
  2. Sollte aufgrund individueller Vereinbarung der Preis die Verpackung und sonstige Versandnebenkosten nicht beinhalten und die Vergütung für die Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt sein, ist uns diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
  3. Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 60 Kalendertagen rein netto und zwar berechnet nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung bei uns. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen sind wir berechtigt, 3 % Skonto und bei Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen 2 % Skonto abzuziehen.
  4. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind --soweit dem Lieferanten mitgeteilt-- unsere Bestellnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder alle dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
  5. Bei etwaigem Zahlungsverzug unsererseits schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. 

§ 5 Eigentumssicherung 

  1. An den von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie den Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und/oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung hiervon weder gegenüber Dritten, noch selbst oder durch Dritte gleich welcher Art Gebrauch machen. Er hat unser Eigentum auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Vom Lieferanten angefertigte Kopien sind zu vernichten, ausgenommen hiervon sind diejenigen Dokumente, die im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen der üblichen Datensicherung bei ihm verbleiben.
  2. Werkzeuge, Vorrichtungen, Materialien (wie Software, Fertig- und Halbfertig-Produkte) und Modelle, die wir dem Lieferanten ggfls. zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben unser Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden abzusichern und nur für Vertragszwecke zu nutzen. Die Kosten der Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner --mangels anderweitiger Vereinbarung-- je zur Hälfte. Soweit Kosten dieser Art auf Mängel, die der Lieferant zu vertreten hat, zurückzuführen sind, trägt dieser die Kosten selbst. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand an uns herauszugeben, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung seiner Vertragspflichten gegenüber uns benötigt werden.
  3. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers/Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt. 


§ 6 Gewährleistungsansprüche 

  1. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 60 Monate.
  2. Wir überprüfen alle Lieferungen auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen. Diesbezügliche Rügen unsererseits sind  in Fällen von Mängeln , die erst bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung zutage treten, rechtzeitig, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
  3. Der Lieferant willigt bereits heute darin ein, mit uns weitere Einzelheiten im Rahmen einer zu treffenden Qualitätssicherungsvereinbarung zu regeln.
  4. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben des Lieferanten verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche unsererseits.
  5. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonstige Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche
    verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen vornahm.


§ 7 Lieferantenregress 

  1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress, §§ 478, 445a, 445b bzw. 445c, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch --einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§445a Abs. 1, 430 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB-- anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhaltes um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware durch uns, unseren Abnehmer oder Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise, weiterverarbeitet wurde.  


§ 8 Produkthaftung 

  1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Über den Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. zu unterhalten, die --soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird-- nicht das Rückrufrisiko oder Strafverfolgungs- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. 


§ 9 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Der Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
  3. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt. 


§ 10 Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
  2. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren oder elektronischen Medien nicht auf unsere Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.


§ 11 Abtretung 

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.


§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 

  1. Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Krefeld, Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen) und der dem deutschen Recht zugehörigen Kollisionsnormen, die auf das UN-Kaufrechtsübereinkommen verweisen. Die Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.


§ 13 Allgemeine Bestimmungen 

  1. Alle Vereinbarungen unserer Geschäftsbeziehung mit Lieferanten sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Änderungen oder Ergänzungen getroffener Vereinbarungen oder die Aufhebung der Schriftformklausel. Schriftlichkeit in Sinne dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
  2. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen --oder Teile davon-- unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen und die Gültigkeit des zwischen uns bestehenden Vertrages. 


15.08.2022