Allgemeine Lieferbedingungen
I. Allgemeines
Für unsere Vertragsbeziehungen mit Ihnen gelten ausschließlich die nachstehenden Vertragsbedingungen, soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Wir erkennen deshalb entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen nicht an. Solche gelten auch dann nicht, wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben und wir an Sie vorbehaltlos Leistungen erbringen.
II. Bestellungen, Teillieferungen und Änderungen
- Wird Ihre Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit deren Zugang schriftlich angenommen, kann diese von Ihnen widerrufen werden.
- Teillieferungen sind uns im Rahmen des Zumutbaren gestattet.
- Soweit wir Ihren Wünschen entsprechend Änderungen der zu liefernden Teile in Konstruktion und Ausführung berücksichtigen, sind Auswirkungen auf Mehr- und Minderkosten sowie auf Liefertermine zuvor angemessen zu regeln.
III. Versand, Verpackung und Nachweisungen
Über die Kosten für Verpackung, Fracht und Transport sowie Versand sind individuelle Regelungen zu treffen. Das gilt auch für die Nachweisungen ( technische Spezifikation, Werkszeugnis etc. )
IV. Zahlung, Aufrechnung
- Zahlungstermin und sonstige Modalitäten der Zahlungen sind bei Vertragsabschluss zu regeln. Ist nichts vereinbart, sind alle Zahlungen 30 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzüge zu leisten.
- Das Recht zur Aufrechnung steht Ihnen erst zu, wenn Ihre Gegenforderung von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
V. Mängeluntersuchung, Gewährleistung
- Sie werden alle Lieferungen innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen prüfen. Sollten sich dabei oder später versteckte Mängel zeigen, sind Rügen rechtzeitig, sofern diese uns innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen zugehen. Für den Fall einer ständigen Lieferverbindung streben wir an, mit Ihnen Einzelheiten im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung zu regeln.
- Wird ein Mangel festgestellt, ist uns Gelegenheit zum Aussortieren sowie zum Nachbessern oder Nachliefern zu geben, sofern dies für Sie nicht unzumutbar ist. Sind wir hierzu nicht in der Lage oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, können Sie hinsichtlich der fehlerhaften Teile vom Vertrag zurücktreten und diese auf unsere Gefahr und Kosten an uns zurückschicken; ansonsten können Sie nach Abstimmung mit uns die Nachbesserung selbst oder durch einen Dritten zu unseren Lasten ausführen lassen.
- Werden die gleichen Teile wiederholt fehlerhaft geliefert, so können Sie nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang vom Vertrag zurücktreten.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
VI. Haftungsbegrenzung, Produkthaftung
- Soweit nicht in diesen AGB eine andere Regelung getroffen ist, sind wir nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Ihnen unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften, fehlerhafter Beratung oder Verletzung von Nebenpflichten sowie aus irgendwelchen sonstigen, uns zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
- eine Ersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn uns ein Verschulden an dem von uns verursachten Schaden trifft.
- die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn und soweit Sie Ihrerseits die Haftung gegenüber Ihrem Abnehmer wirksam beschränkt haben;
- Kosten für Maßnahmen zur Schadensabwehr, insbesondere Rückrufaktionen, sind zu erstatten, soweit wir hierzu rechtlich verpflichtet sind. Bevor solche durchgeführt werden, werden Sie sich hierüber mit uns nach Möglichkeit verständigen;
- entgangener Gewinn ist nicht zu erstatten
- soweit Schadensersatz zu leisten ist, richtet sich dessen Höhe nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten beider Seiten sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung.
- Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die wir ausdrücklich zugesichert haben, wenn damit bezweckt war, Sie gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Ferner gilt sie nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Mitarbeiter sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Im Falle eines Produktschadens werden wir Sie von Schadensersatzansprüchen Dritter insoweit freistellen, wie wir auch unmittelbar haften würden.
VII. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherung
Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erweitert und verlängert ist:
- Die Liefergegenstände bleiben bis zur Tilgung aller aus der Verbindung bestehenden Ansprüche unser Eigentum. Dieser erweiterte Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden oder der Saldo gezogen und anerkannt wird.
- Erfolgt eine Verbindung mit anderen, nicht von uns gelieferten Teilen, werden wir Miteigentümer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Erwerben wir hierdurch kein Miteigentumsanteil, so übertragen Sie uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der im Miteigentum stehende Gegenstand gilt als Vorbehaltseigentum im Sinne dieser Bedingungen.
- Wird Vorbehaltseigentum veräußert, treten Sie bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung an uns in Höhe des Betrages ab, der dem Rechnungswert der verarbeitenden Lieferung entspricht.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
- Alle Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Änderungen oder Ergänzungen getroffener Vereinbarungen.
- Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit des zwischen uns bestehenden Vertrages. Beide Seiten sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst entsprechende Regelung zu ersetzen.
- Für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen zu Ihnen ergebenden Rechten und Pflichten gilt ausschliesslich deutsches Recht.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Krefeld.